(1) Der Vorstand ist das beschließende und überwachende Organ der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel.
(2) Der Vorstand kann sämtliche Vermögensgegenstände, Geschäftsbücher und Unterlagen der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel einsehen und prüfen. Er kann auch einzelne Mitglieder oder Sachverständige mit der Vornahme solcher Prüfungen betrauen.
(3) Der Vorstand hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. die Beschlußfassung über den Voranschlag, die Aufnahme des erforderlichen Personals im Rahmen des Voranschlages und den Beschluss des Rechnungsabschlusses;
2. die Bestellung von Abschlußprüfern und die Genehmigung von Prüfberichten;
3. die Bestellung des Nationalparkdirektors (§ 18) und des Wissenschaftlichen Leiters (§ 20);
4. die Entgegennahme und die Genehmigung der Berichte des Nationalparkdirektors;
5. die Entlastung des Nationalparkdirektors;
6. die Genehmigung des Arbeits- und Investitionsprogrammes;
7. die Vertretung der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See -
Seewinkel gegenüber dem Nationalparkdirektor und dem Wissenschaftlichen Leiter insbesondere bei der Geltendmachung von Ansprüchen;
8. die Beschlußfassung über die Verwertung von Grundstücken und sonstigen Werten (Vermögensgegenstände, Bestände an Waren und Wertpapieren);
9. die Aufnahme von Krediten und Darlehen;
10. den Abschluß von Verträgen.
11. Die Beschlussfassung von Managementplänen (§ 6 Abs. 4 und § 7 Abs. 4) sowie jagd- und fischereilichen Plänen und Regulierungsplänen (§ 9) und
12. Die Zustimmung zur Geschäftseinteilung der Nationalparkdirektion.
(4) Die Beschlüsse über den Voranschlag und den Rechnungsabschluß (Abs. 3 Z 1.), das Arbeitsprogramm (Abs. 3 Z 6.) sowie über Verträge (Abs. 3 Z 10.) sind der Aufsichtsbehörde (§ 32) und der Nationalparkkommission (§ 22) bis längstens 1. Oktober eines jeden Jahres vorzulegen.
(5) Beschlüsse über jagd- und fischereiliche Pläne sind der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen drei Monaten nach Beschlussfassung - jedenfalls aber bis zum 30. Juni des letzten Kalenderjahres eines jagd- und fischereilichen Planes - zur Genehmigung vorzulegen, Regulierungspläne sind der Bezirksverwaltungsbehörde bis 31. Oktober des letzten Kalenderjahres eines Regulierungsplanes für die nächsten drei Kalenderjahre vorzulegen.
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