§ 27 Kennzeichnung des Nationalparkes
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date
Die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel hat entsprechende Hinweistafeln für die Kennzeichnung der Natur- oder Bewahrungszonen sowie Informationstafeln, insbesondere an öffentlichen Zugängen, zu errichten. Maßnahmen zur Kennzeichnung des Nationalparkes sind von den Eigentümern der in Betracht kommenden Grundstücke unentgeltlich zu dulden. Nähere Bestimmungen über das Aussehen von Hinweistafeln hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln.
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