§ 2 Verpflichtungen
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date
Das Land und die Nationalparkgemeinden (§ 10 Abs. 2) haben im Rahmen der Besorgung der ihnen nach landesrechtlichen Vorschriften obliegenden Aufgaben und als Träger von Privatrechten
1. Maßnahmen zur Einrichtung, Erhaltung und zum Betrieb des Nationalparkes sowie die hiefür notwendige Forschung im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu fördern sowie
2. das Bewußtsein in der Bevölkerung entsprechend den Zielen dieses Gesetzes zu entwickeln.
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