LandesrechtWienLandesesetzePetitionen in Wien

Petitionen in Wien

In Kraft seit 22. Januar 2013
Up-to-date

Art. I

Art. 1 § 1

(1) Petitionen, die

1. von mindestens 500 Personen unterfertigt sind, die zum Zeitpunkt des Einlangens der Unterfertigung beim Magistrat das 16. Lebensjahr vollendet und im Gebiet der Stadt Wien ihren Hauptwohnsitz haben, und

2. eine Angelegenheit der Verwaltung der Gemeinde einschließlich der Bezirke betreffen,

sind von dem für Petitionen zuständigen Gemeinderatsausschuss (Petitionsausschuss) zu behandeln. In der Petition ist eine Person als einbringende Person zu benennen und eine Zustelladresse anzugeben, unter der diese Person geladen werden kann.

(2) Petitionen im Sinne dieses Gesetzes sind schriftlich (in Papierform oder elektronisch) beim Magistrat einzubringen. Werden sie elektronisch eingebracht, hat die Identifikation und Authentifizierung der einbringenden Person und der Personen, die die Petition elektronisch unterstützen, mit Bürgerkarte oder E-ID zu erfolgen. Die Unterstützungserklärungen in Papierform müssen mit dem Titel der Petition sowie der Originalunterschrift, dem Vor- und Familiennamen, dem Geburtsdatum und der Adresse des Hauptwohnsitzes der unterstützenden Person versehen sein.

(3) Der Magistrat hat die Voraussetzungen, unter denen Petitionen Online eingebracht und unterstützt werden können, im Internet zu veröffentlichen.

(4) Petitionen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 sind nach deren Einbringung im Internet zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten in Petitionen ist nur insoweit zulässig, sofern deren Kenntnis für das Verständnis des Inhalts der jeweiligen Petition zwingend erforderlich ist. Der Vor- und Familienname der einbringenden Person ist jedenfalls zu veröffentlichen.

(5) Die Abgabe von Unterstützungserklärungen ist bis zum Ablauf eines Jahres ab der Veröffentlichung einer eingebrachten Petition im Internet möglich.

Art. 1 § 2

(1) Die für Petitionen zuständige amtsführende Stadträtin bzw. der für Petitionen zuständige amtsführende Stadtrat hat die Petition unter Anschluss einer begründeten Empfehlung, ob die Petition die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 erfüllt, an den Petitionsausschuss weiterzuleiten.

(2) Die Zusammensetzung und Nominierung der Mitglieder des Petitionsausschusses richtet sich nach § 50 der Wiener Stadtverfassung.

Art. 1 § 3

(1) Der Petitionsausschuss hat im Zuge der Behandlung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Petition zu beschließen. Der Petitionsausschuss kann, auch wenn noch keine 500 Personen die Petition unterstützt haben, darüber entscheiden, ob die Petition die Voraussetzung nach § 1 Abs. 1 Z 2 erfüllt.

(2) Petitionen, welche die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 erfüllen, hat der Petitionsausschuss unter Berücksichtigung der sitzungsfreien Zeit ohne Verzug in Behandlung zu nehmen.

(3) Im Zuge der Behandlung hat der Petitionsausschuss die einbringende Person nach deren freier Wahl zur schriftlichen oder mündlichen Erläuterung des Inhaltes der Petition einzuladen. Kommt die einbringende Person oder eine von ihr benannte Vertretung einer entsprechenden Einladung nicht nach, ist der Petitionsausschuss nicht verpflichtet, die Petition weiter zu behandeln; auf diese Rechtsfolge ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) Im Zuge der Behandlung kann der Petitionsausschuss weiters

1. eine Stellungnahme der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters, des zuständigen Mitglieds des Stadtsenates, einer Bezirksvorsteherin oder eines Bezirksvorstehers, der in einer Bezirksvertretung vertretenen wahlwerbenden Parteien, der Volksanwaltschaft oder einer sonst hievon betroffenen Stelle einholen;

2. eine Empfehlung über die weitere Vorgangsweise beschließen; in diesem Fall ist die Empfehlung unter Anschluss der Petition an das zuständige Organ der Gemeinde weiterzuleiten;

3. eine an eine amtsführende Stadträtin oder einen amtsführenden Stadtrat gerichtete Empfehlung an den fachlich zuständigen Ausschuss des Gemeinderates zur Information weiterleiten;

4. die Behandlung einer Petition begründet abschließen.

(5) Die vom Petitionsausschuss eingeforderten Stellungnahmen gemäß Abs. 4 Z 1 sind zeitgleich mit der Versendung der Tagesordnung für die betreffende öffentliche Sitzung des Petitionsausschusses im Internet zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten in Stellungnahmen ist nur insoweit zulässig, sofern deren Kenntnis für das Verständnis des Inhalts der Stellungnahme zwingend erforderlich ist.

Art. 1 § 4

(1) Eine mündliche Erläuterung des Inhaltes einer Petition durch die einbringende Person hat in einer gesonderten öffentlichen Sitzung des Petitionsausschusses stattzufinden. Die einbringende Person kann auf Wunsch auch mit einer Begleit- bzw. Vertrauensperson zu dieser Sitzung des Petitionsausschusses erscheinen. Der einbringenden Person ist zur Vorstellung des Petitionsinhaltes eine Redezeit von 10 Minuten einzuräumen. Insgesamt weitere 30 Minuten sind der einbringenden Person zur Beantwortung von Fragen der Mitglieder des Petitionsausschusses zur Verfügung zu stellen.

(2) Die mündliche Erläuterung des Inhaltes einer Petition gemäß Abs. 1 samt der Beantwortung von Fragen ist bei Einwilligung der einbringenden Person, deren allfälliger Vertretung sowie einer allfälligen Begleit- oder Vertrauensperson nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf einem Bild- und Tonspeichermedium aufzuzeichnen. Die Bildaufzeichnung hat sich auf die einbringende Person, deren allfällige Vertretung sowie eine allfällige Begleit- oder Vertrauensperson und auf die Mitglieder des Petitionsausschusses zu beschränken. Die Aufzeichnung ist bei Einwilligung der einbringenden Person, deren allfälliger Vertretung sowie einer allfälligen Begleit- oder Vertrauensperson im Internet zum Abruf für jede Person öffentlich zugänglich zu machen.

Art. 1 § 5

(1) Nach Behandlung im Petitionsausschuss ist die Petition durch die für Petitionen zuständige amtsführende Stadträtin bzw. den für Petitionen zuständigen amtsführenden Stadtrat schriftlich gegenüber der einbringenden Person zu beantworten. Der Petitionsausschuss ist über die Beantwortung in Kenntnis zu setzen. Die Beantwortung und die Protokolle der Sitzungen des Petitionsausschusses sind im Internet zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten in Beantwortungen und Protokollen der Sitzungen des Petitionsausschusses ist nur insoweit zulässig, sofern deren Kenntnis für das Verständnis des Inhalts der jeweiligen Beantwortung oder des jeweiligen Protokolls zwingend erforderlich ist.

(2) Die für Petitionen zuständige amtsführende Stadträtin bzw. der für Petitionen zuständige amtsführende Stadtrat hat einmal jährlich über die Behandlung der abgeschlossenen Petitionen dem Gemeinderat zu berichten. Der Bericht hat insbesondere die gemäß § 3 Abs. 4 Z 2 vom Petitionsausschuss beschlossenen und die gemäß § 3 Abs. 4 Z 3 an die fachlich zuständigen Ausschüsse zur Information weitergeleiteten Empfehlungen zu enthalten. Der Bericht ist im Internet zu veröffentlichen.

Art. II (Verfassungsbestimmung)

Art. 2

Für Petitionen, die die Voraussetzungen nach Art. I § 1 Abs. 1 Z 1 erfüllen und eine Angelegenheit der Gesetzgebung oder Verwaltung des Landes Wien zum Inhalt haben, gilt Art. I mit der Maßgabe sinngemäß, dass an die Stelle der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann, an Stelle des Stadtsenates die Landesregierung und an die Stelle der zuständigen amtsführenden Stadträtin bzw. des zuständigen amtsführenden Stadtrates das zuständige Mitglied der Landesregierung tritt, Empfehlungen an das zuständige Organ des Landes weiterzuleiten sind und über die Behandlung der eingebrachten Petitionen dem Landtag zu berichten ist.

Art. III

Art. 3

(1) Art. I tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Art. I Z 2 gilt nur für Petitionen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden.

(3) (Verfassungsbestimmung) Art. II tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.