Für Petitionen, die die Voraussetzungen nach Art. I § 1 Abs. 1 Z 1 erfüllen und eine Angelegenheit der Gesetzgebung oder Verwaltung des Landes Wien zum Inhalt haben, gilt Art. I mit der Maßgabe sinngemäß, dass an die Stelle der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann, an Stelle des Stadtsenates die Landesregierung und an die Stelle der zuständigen amtsführenden Stadträtin bzw. des zuständigen amtsführenden Stadtrates das zuständige Mitglied der Landesregierung tritt, Empfehlungen an das zuständige Organ des Landes weiterzuleiten sind und über die Behandlung der eingebrachten Petitionen dem Landtag zu berichten ist.
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