(1) Petitionen, die
1. von mindestens 500 Personen unterfertigt sind, die zum Zeitpunkt des Einlangens der Unterfertigung beim Magistrat das 16. Lebensjahr vollendet und im Gebiet der Stadt Wien ihren Hauptwohnsitz haben, und
2. eine Angelegenheit der Verwaltung der Gemeinde einschließlich der Bezirke betreffen,
sind von dem für Petitionen zuständigen Gemeinderatsausschuss (Petitionsausschuss) zu behandeln. In der Petition ist eine Person als einbringende Person zu benennen und eine Zustelladresse anzugeben, unter der diese Person geladen werden kann.
(2) Petitionen im Sinne dieses Gesetzes sind schriftlich (in Papierform oder elektronisch) beim Magistrat einzubringen. Werden sie elektronisch eingebracht, hat die Identifikation und Authentifizierung der einbringenden Person und der Personen, die die Petition elektronisch unterstützen, mit Bürgerkarte oder E-ID zu erfolgen. Die Unterstützungserklärungen in Papierform müssen mit dem Titel der Petition sowie der Originalunterschrift, dem Vor- und Familiennamen, dem Geburtsdatum und der Adresse des Hauptwohnsitzes der unterstützenden Person versehen sein.
(3) Der Magistrat hat die Voraussetzungen, unter denen Petitionen Online eingebracht und unterstützt werden können, im Internet zu veröffentlichen.
(4) Petitionen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 sind nach deren Einbringung im Internet zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten in Petitionen ist nur insoweit zulässig, sofern deren Kenntnis für das Verständnis des Inhalts der jeweiligen Petition zwingend erforderlich ist. Der Vor- und Familienname der einbringenden Person ist jedenfalls zu veröffentlichen.
(5) Die Abgabe von Unterstützungserklärungen ist bis zum Ablauf eines Jahres ab der Veröffentlichung einer eingebrachten Petition im Internet möglich.
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