(1) Eine mündliche Erläuterung des Inhaltes einer Petition durch die einbringende Person hat in einer gesonderten öffentlichen Sitzung des Petitionsausschusses stattzufinden. Die einbringende Person kann auf Wunsch auch mit einer Begleit- bzw. Vertrauensperson zu dieser Sitzung des Petitionsausschusses erscheinen. Der einbringenden Person ist zur Vorstellung des Petitionsinhaltes eine Redezeit von 10 Minuten einzuräumen. Insgesamt weitere 30 Minuten sind der einbringenden Person zur Beantwortung von Fragen der Mitglieder des Petitionsausschusses zur Verfügung zu stellen.
(2) Die mündliche Erläuterung des Inhaltes einer Petition gemäß Abs. 1 samt der Beantwortung von Fragen ist bei Einwilligung der einbringenden Person, deren allfälliger Vertretung sowie einer allfälligen Begleit- oder Vertrauensperson nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf einem Bild- und Tonspeichermedium aufzuzeichnen. Die Bildaufzeichnung hat sich auf die einbringende Person, deren allfällige Vertretung sowie eine allfällige Begleit- oder Vertrauensperson und auf die Mitglieder des Petitionsausschusses zu beschränken. Die Aufzeichnung ist bei Einwilligung der einbringenden Person, deren allfälliger Vertretung sowie einer allfälligen Begleit- oder Vertrauensperson im Internet zum Abruf für jede Person öffentlich zugänglich zu machen.
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