(1) Nach Behandlung im Petitionsausschuss ist die Petition durch die für Petitionen zuständige amtsführende Stadträtin bzw. den für Petitionen zuständigen amtsführenden Stadtrat schriftlich gegenüber der einbringenden Person zu beantworten. Der Petitionsausschuss ist über die Beantwortung in Kenntnis zu setzen. Die Beantwortung und die Protokolle der Sitzungen des Petitionsausschusses sind im Internet zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten in Beantwortungen und Protokollen der Sitzungen des Petitionsausschusses ist nur insoweit zulässig, sofern deren Kenntnis für das Verständnis des Inhalts der jeweiligen Beantwortung oder des jeweiligen Protokolls zwingend erforderlich ist.
(2) Die für Petitionen zuständige amtsführende Stadträtin bzw. der für Petitionen zuständige amtsführende Stadtrat hat einmal jährlich über die Behandlung der abgeschlossenen Petitionen dem Gemeinderat zu berichten. Der Bericht hat insbesondere die gemäß § 3 Abs. 4 Z 2 vom Petitionsausschuss beschlossenen und die gemäß § 3 Abs. 4 Z 3 an die fachlich zuständigen Ausschüsse zur Information weitergeleiteten Empfehlungen zu enthalten. Der Bericht ist im Internet zu veröffentlichen.
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