(1) Der Petitionsausschuss hat im Zuge der Behandlung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Petition zu beschließen. Der Petitionsausschuss kann, auch wenn noch keine 500 Personen die Petition unterstützt haben, darüber entscheiden, ob die Petition die Voraussetzung nach § 1 Abs. 1 Z 2 erfüllt.
(2) Petitionen, welche die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 erfüllen, hat der Petitionsausschuss unter Berücksichtigung der sitzungsfreien Zeit ohne Verzug in Behandlung zu nehmen.
(3) Im Zuge der Behandlung hat der Petitionsausschuss die einbringende Person nach deren freier Wahl zur schriftlichen oder mündlichen Erläuterung des Inhaltes der Petition einzuladen. Kommt die einbringende Person oder eine von ihr benannte Vertretung einer entsprechenden Einladung nicht nach, ist der Petitionsausschuss nicht verpflichtet, die Petition weiter zu behandeln; auf diese Rechtsfolge ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Im Zuge der Behandlung kann der Petitionsausschuss weiters
1. eine Stellungnahme der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters, des zuständigen Mitglieds des Stadtsenates, einer Bezirksvorsteherin oder eines Bezirksvorstehers, der in einer Bezirksvertretung vertretenen wahlwerbenden Parteien, der Volksanwaltschaft oder einer sonst hievon betroffenen Stelle einholen;
2. eine Empfehlung über die weitere Vorgangsweise beschließen; in diesem Fall ist die Empfehlung unter Anschluss der Petition an das zuständige Organ der Gemeinde weiterzuleiten;
3. eine an eine amtsführende Stadträtin oder einen amtsführenden Stadtrat gerichtete Empfehlung an den fachlich zuständigen Ausschuss des Gemeinderates zur Information weiterleiten;
4. die Behandlung einer Petition begründet abschließen.
(5) Die vom Petitionsausschuss eingeforderten Stellungnahmen gemäß Abs. 4 Z 1 sind zeitgleich mit der Versendung der Tagesordnung für die betreffende öffentliche Sitzung des Petitionsausschusses im Internet zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten in Stellungnahmen ist nur insoweit zulässig, sofern deren Kenntnis für das Verständnis des Inhalts der Stellungnahme zwingend erforderlich ist.
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