(1) Art. I tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. I Z 2 gilt nur für Petitionen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden.
(3) (Verfassungsbestimmung) Art. II tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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