LandesrechtVorarlbergLandesesetzeFamilienförderungsgesetz

Familienförderungsgesetz

In Kraft seit 27. September 1989
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1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziele

§ 1

Aus der Verantwortung der Gesellschaft für die Familie hat das Land die Familie als natürliche Grundlage der menschlichen Gesellschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen und zu fördern. Die Eltern sind bei der Pflege und Erziehung ihrer Kinder zu unterstützen. Die Beziehungen der Familienmitglieder zueinander sollen gefestigt, die Verantwortung der Familie gegenüber der Gesellschaft gestärkt und der Familie eine angemessene Lebensführung ermöglicht werden.

§ 2 Familie

§ 2

(1) Familien im Sinne dieses Gesetzes sind

a) eheliche Gemeinschaften oder

b) ein Elternteil

mit mindestens einem unversorgten Kind, das im gemeinsamen Haushalt lebt.

(2) Zur Familie gehören auch Verwandte, sofern diese im gemeinsamen Haushalt mit einer Familie nach Abs. 1 leben.

(3) Eltern im Sinne des Abs. 1 sind auch Adoptiveltern, Kinder im Sinne des Abs. 1 auch adoptierte Kinder.

2. Abschnitt Förderungen

§ 3 Förderungsgrundsätze

§ 3

(1) Förderungen sollen vorrangig zur Festigung der sozialen Beziehungen der Familienmitglieder zueinander beitragen, die Familie zur Selbsthilfe befähigen und möglichst wenig in ihre Lebensverhältnisse eingreifen.

(2) Förderungen nach diesem Gesetz können der Familie selbst oder einzelnen ihrer Mitglieder gewährt werden. Wer Förderungsempfänger ist, hat die Landesregierung in den Förderungsrichtlinien zu bestimmen.

(3) Förderungen sind nur auf Ansuchen zu gewähren. Sie sind in Form von Förderungszusagen zu erteilen. Die Förderungszusagen haben auch allfällige Verpflichtungen der Förderungsempfänger zu enthalten.

(4) Die Abwicklung von Förderungen kann geeigneten Einrichtungen übertragen werden. Einrichtungen, die Eigenleistungen erbringen, sind dabei bevorzugt heranzuziehen.

(5) Förderungen sind nur insoweit zu gewähren, als nicht von einer anderen Gebietskörperschaft, von einem Sozialversicherungsträger oder einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechts Leistungen für gleichartige Zwecke erbracht werden.

§ 4*) Familienzuschüsse

§ 4

(1) Die Landesregierung hat Familienzuschüsse zu gewähren.

(2) Familienzuschüsse können gewährt werden, wenn die erforderliche Pflege und Erziehung der unversorgten Kinder von einem Elternteil oder von beiden Eltern gemeinsam ohne die regelmäßige Hilfe Dritter geleistet wird. Bei der Bemessung der Höhe der Zuschüsse ist vom gewichteten Pro-Kopf-Bedarf der Personen, die durch familiäre Beziehungen im Sinne des § 2 Abs. 1 verbunden sind, auszugehen.

(3) Die Landesregierung hat Richtlinien über die Gewährung der Familienzuschüsse zu erlassen, in denen nähere Bestimmungen, insbesondere über den Förderungsempfänger, die Anrechenbarkeit des Einkommens oder einzelner Teile des Einkommens der Familienmitglieder gemäß § 2 Abs. 1, die Höhe der Familienzuschüsse sowie über die Abwicklung der Förderung, zu treffen sind.

(4) Die Familienzuschüsse des Landes dürfen von Dritten nicht gepfändet und nicht in das pfändbare Einkommen eingerechnet werden. Davon nicht berührt ist die Abtretung zur Sicherung von Ansprüchen durch die in Vorleistung getretene Sozialhilfebehörde.

*) Fassung LGBl.Nr. 81/2020

§ 5 Familienpass

§ 5

(1) Die Landesregierung hat einen Familienpass herauszugeben.

(2) Der Familienpass ermöglicht es Mitgliedern einer Familie einschließlich der Pflegekinder, Vergünstigungen, insbesondere für Freizeitbetätigungen, die das Gemeinschaftserlebnis in der Familie fördern, in Anspruch zu nehmen.

(3) Die Landesregierung hat Richtlinien über die näheren Voraussetzungen für die Ausstellung und über die Gültigkeitsdauer des Familienpasses zu erlassen.

§ 6 Sonstige Förderungen

§ 6

(1) Die Landesregierung kann neben den Förderungen nach den §§ 4 und 5 auch andere Förderungen im Interesse der Familien gewähren, wie insbesondere für

a) familienbezogene Bildung,

b) Familienberatung,

c) den Einsatz von Personen, die Familienhilfe leisten,

d) Nachbarschaftshilfe,

e) Familienurlaub,

f) Aufwendungen, die das Zusammenleben mehrerer Generationen in einer Familie ermöglichen.

(2) Förderungen im Interesse der Familien können insbesondere auch erbracht werden durch:

a) Öffentlichkeitsarbeit im Interesse der Kinder- und Familienfreundlichkeit,

b) Unterstützung von Selbsthilfegruppen,

c) Unterstützung von Rechtsträgern, die Personen für Zwecke der Familienhilfe beschäftigen,

d) Unterstützung gemeinnütziger Einrichtungen, die statutengemäß auf dem Gebiet der Familienhilfe tätig sind oder sich überwiegend mit Familienfragen befassen,

e) Finanzierung von Forschungsprojekten im Interesse der Familien.

3. Abschnitt Familienbeirat

§ 7 Aufgaben und Zusammensetzung

§ 7

(1) Beim Amt der Landesregierung besteht ein Familienbeirat, der die Landesregierung zu beraten hat

a) bei der Ausarbeitung von Gesetzentwürfen, welche die Familien im besonderen Maße berühren,

b) in grundsätzlichen Fragen der Familienförderung, insbesondere bei der Erlassung von Richtlinien aufgrund dieses Gesetzes,

c) in sonst bedeutsamen familienpolitischen Fragen.

(2) Dem Familienbeirat gehören an

a) das mit Familienfragen betraute Mitglied der Landesregierung,

b) je drei Vertreter des Vorarlberger Familienverbandes, der Österreichischen Kinderfreunde, Landesorganisation Vorarlberg, und des Vorarlberger Familienbundes,

c) je ein Vertreter des Ehe- und Familienzentrums der Diözese Feldkirch, der Familienhelferinnenschule und des Institutes für Sozialdienste,

d) zwei Vertreter des Vorarlberger Gemeindeverbandes und

e) drei weitere fachlich geeignete Persönlichkeiten.

(3) Die Mitglieder des Familienbeirates nach Abs. 2 lit. b bis e sind von der Landesregierung zu bestellen.

(4) Die Funktionsperiode des Familienbeirates dauert jeweils vier Jahre. Die Mitglieder sind für die Dauer der Funktionsperiode zu bestellen.

(5) Für jedes Mitglied gemäß Abs. 2 lit. b bis e ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, dem im Verhinderungsfalle die Vertretung des Mitgliedes obliegt.

§ 8*) Geschäftsführung

§ 8

(1) Den Vorsitz im Familienbeirat führt das mit Familienfragen betraute Mitglied der Landesregierung.

(2) Der Familienbeirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber halbjährlich, einzuberufen. Er ist auch einzuberufen, wenn dies mindestens drei Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.

(3) Vom Vorsitzenden beigezogene Bedienstete jener Abteilung des Amtes der Landesregierung, welche für Familienfragen zuständig ist, sind berechtigt, an den Sitzungen des Familienbeirates mit beratender Stimme teilzunehmen.

(4) Die Landesregierung hat eine Geschäftsordnung für den Familienbeirat zu erlassen. Vor Erlassung dieser Verordnung ist der Familienbeirat zu hören. Die Geschäftsordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über die Bestellung und Abberufung der Mitglieder, die Einberufung von Sitzungen, das Antragsrecht, die Beschlussfähigkeit, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung, über die Beiziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen sowie über die Entschädigung der Mitglieder für Zeitversäumnis und Fahrtkosten. In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass Sitzungen des Familienbeirates auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.

(5) Die Kanzleigeschäfte des Familienbeirates sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Familienfragen zuständigen Abteilung zu führen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

4. Abschnitt Verfahrens- und Schlussbestimmung

§ 9 Abgabenfreiheit

§ 9

Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes sind frei von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.

§ 10 § 10*) Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 81/2020

Art. VIII des Gesetzes über Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 81/2020, tritt am 1. April 2021 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 81/2020

§ 11 § 11*) Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

Art. XLIII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022