(1) Die Landesregierung hat Familienzuschüsse zu gewähren.
(2) Familienzuschüsse können gewährt werden, wenn die erforderliche Pflege und Erziehung der unversorgten Kinder von einem Elternteil oder von beiden Eltern gemeinsam ohne die regelmäßige Hilfe Dritter geleistet wird. Bei der Bemessung der Höhe der Zuschüsse ist vom gewichteten Pro-Kopf-Bedarf der Personen, die durch familiäre Beziehungen im Sinne des § 2 Abs. 1 verbunden sind, auszugehen.
(3) Die Landesregierung hat Richtlinien über die Gewährung der Familienzuschüsse zu erlassen, in denen nähere Bestimmungen, insbesondere über den Förderungsempfänger, die Anrechenbarkeit des Einkommens oder einzelner Teile des Einkommens der Familienmitglieder gemäß § 2 Abs. 1, die Höhe der Familienzuschüsse sowie über die Abwicklung der Förderung, zu treffen sind.
(4) Die Familienzuschüsse des Landes dürfen von Dritten nicht gepfändet und nicht in das pfändbare Einkommen eingerechnet werden. Davon nicht berührt ist die Abtretung zur Sicherung von Ansprüchen durch die in Vorleistung getretene Sozialhilfebehörde.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2020
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