(1) Den Vorsitz im Familienbeirat führt das mit Familienfragen betraute Mitglied der Landesregierung.
(2) Der Familienbeirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber halbjährlich, einzuberufen. Er ist auch einzuberufen, wenn dies mindestens drei Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.
(3) Vom Vorsitzenden beigezogene Bedienstete jener Abteilung des Amtes der Landesregierung, welche für Familienfragen zuständig ist, sind berechtigt, an den Sitzungen des Familienbeirates mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Die Landesregierung hat eine Geschäftsordnung für den Familienbeirat zu erlassen. Vor Erlassung dieser Verordnung ist der Familienbeirat zu hören. Die Geschäftsordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über die Bestellung und Abberufung der Mitglieder, die Einberufung von Sitzungen, das Antragsrecht, die Beschlussfähigkeit, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung, über die Beiziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen sowie über die Entschädigung der Mitglieder für Zeitversäumnis und Fahrtkosten. In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass Sitzungen des Familienbeirates auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.
(5) Die Kanzleigeschäfte des Familienbeirates sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Familienfragen zuständigen Abteilung zu führen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
Keine Verweise gefunden
Rückverweise