(1) Beim Amt der Landesregierung besteht ein Familienbeirat, der die Landesregierung zu beraten hat
a) bei der Ausarbeitung von Gesetzentwürfen, welche die Familien im besonderen Maße berühren,
b) in grundsätzlichen Fragen der Familienförderung, insbesondere bei der Erlassung von Richtlinien aufgrund dieses Gesetzes,
c) in sonst bedeutsamen familienpolitischen Fragen.
(2) Dem Familienbeirat gehören an
a) das mit Familienfragen betraute Mitglied der Landesregierung,
b) je drei Vertreter des Vorarlberger Familienverbandes, der Österreichischen Kinderfreunde, Landesorganisation Vorarlberg, und des Vorarlberger Familienbundes,
c) je ein Vertreter des Ehe- und Familienzentrums der Diözese Feldkirch, der Familienhelferinnenschule und des Institutes für Sozialdienste,
d) zwei Vertreter des Vorarlberger Gemeindeverbandes und
e) drei weitere fachlich geeignete Persönlichkeiten.
(3) Die Mitglieder des Familienbeirates nach Abs. 2 lit. b bis e sind von der Landesregierung zu bestellen.
(4) Die Funktionsperiode des Familienbeirates dauert jeweils vier Jahre. Die Mitglieder sind für die Dauer der Funktionsperiode zu bestellen.
(5) Für jedes Mitglied gemäß Abs. 2 lit. b bis e ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, dem im Verhinderungsfalle die Vertretung des Mitgliedes obliegt.
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