(1) Familien im Sinne dieses Gesetzes sind
a) eheliche Gemeinschaften oder
b) ein Elternteil
mit mindestens einem unversorgten Kind, das im gemeinsamen Haushalt lebt.
(2) Zur Familie gehören auch Verwandte, sofern diese im gemeinsamen Haushalt mit einer Familie nach Abs. 1 leben.
(3) Eltern im Sinne des Abs. 1 sind auch Adoptiveltern, Kinder im Sinne des Abs. 1 auch adoptierte Kinder.
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