(1) Die Landesregierung hat einen Familienpass herauszugeben.
(2) Der Familienpass ermöglicht es Mitgliedern einer Familie einschließlich der Pflegekinder, Vergünstigungen, insbesondere für Freizeitbetätigungen, die das Gemeinschaftserlebnis in der Familie fördern, in Anspruch zu nehmen.
(3) Die Landesregierung hat Richtlinien über die näheren Voraussetzungen für die Ausstellung und über die Gültigkeitsdauer des Familienpasses zu erlassen.
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