(1) Die Landesregierung kann neben den Förderungen nach den §§ 4 und 5 auch andere Förderungen im Interesse der Familien gewähren, wie insbesondere für
a) familienbezogene Bildung,
b) Familienberatung,
c) den Einsatz von Personen, die Familienhilfe leisten,
d) Nachbarschaftshilfe,
e) Familienurlaub,
f) Aufwendungen, die das Zusammenleben mehrerer Generationen in einer Familie ermöglichen.
(2) Förderungen im Interesse der Familien können insbesondere auch erbracht werden durch:
a) Öffentlichkeitsarbeit im Interesse der Kinder- und Familienfreundlichkeit,
b) Unterstützung von Selbsthilfegruppen,
c) Unterstützung von Rechtsträgern, die Personen für Zwecke der Familienhilfe beschäftigen,
d) Unterstützung gemeinnütziger Einrichtungen, die statutengemäß auf dem Gebiet der Familienhilfe tätig sind oder sich überwiegend mit Familienfragen befassen,
e) Finanzierung von Forschungsprojekten im Interesse der Familien.
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