LandesrechtTirolLandesesetzeUnvereinbarkeit, Verfahren, Gesetz

Unvereinbarkeit, Verfahren, Gesetz

In Kraft seit 24. September 1999
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§ 1 § 1

(1) Dem Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss obliegen hinsichtlich der Mitglieder der Landesregierung:

a) die Entgegennahme von Anzeigen nach § 2 Abs. 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes, BGBl. Nr. 330/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 141/2013, und die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausübung eines Berufes nach § 2 Abs. 2 und 3 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes,

b) die Entgegennahme von Anzeigen nach § 3 Abs. 1 und 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes und die Entscheidung über die Zulässigkeit der Vergabe von Aufträgen an Unternehmen, an freiberuflich tätige Mitglieder der Landesregierung oder an mit diesen in einer Büro- oder Kanzleigemeinschaft stehende freiberuflich tätige Personen nach § 3 Abs. 3 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes.

(2) Dem Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss obliegt weiters die Entscheidung über die Zulässigkeit der Bekleidung einer der im § 4 oder im § 6 Abs. 2 Z 1 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes genannten Stellen durch Mitglieder der Landesregierung oder des Landtages.

(3) Dem Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss obliegen ferner:

a) die Entscheidung über die Zulässigkeit der weiteren Berufsausübung von Mitgliedern des Landtages, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, nach § 6a des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes,

b) die Kontrolle der Bezüge von öffentlich Bediensteten, die zu Mitgliedern des Landtages gewählt wurden, nach Art. 29 Abs. 5 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 147/2012, und

c) die Abgabe von Stellungnahmen nach Art. 29 Abs. 6 der Tiroler Landesordnung 1989.

§ 2 § 2

(1) Die Mitglieder der Landesregierung, die eine leitende Stelle in einem der im § 4 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes genannten Unternehmen bekleiden, haben dies unverzüglich nach dem Antritt des Amtes im Weg des Landtagspräsidenten dem Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss anzuzeigen. Erfolgt die Übernahme einer solchen Stelle erst nach dem Antritt des Amtes, so ist die Anzeige unverzüglich nach der Übernahme der Stelle zu erstatten.

(2) Der Landtagspräsident hat Meldungen von Mitgliedern des Landtages nach § 6 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes und Anzeigen nach § 6a des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes an den Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss weiterzuleiten.

§ 3 § 3

(1) Der Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss hat innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen einer Anzeige nach § 2 Abs. 2 oder § 3 Abs. 1 und 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes oder nach § 2 dieses Gesetzes in der Angelegenheit Beschluss zu fassen. Er hat den Beschluss dem Landtagspräsidenten mitzuteilen, der den Beschluss dem Landtag zur Kenntnis zu bringen hat.

(2) Der Landtagspräsident hat den Beschluss des Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschusses dem Betroffenen mitzuteilen. Wurde die Genehmigung zur Ausübung eines Berufes oder die Genehmigung zur Bekleidung einer leitenden Stelle nicht erteilt, so hat der Landtagspräsident den Betroffenen gleichzeitig aufzufordern, ihm innerhalb von drei Monaten nachzuweisen, dass er dem Beschluss des Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschusses entsprochen hat. Der Landtagspräsident hat nach dem Ablauf dieser Frist dem Landtag zu berichten.

(3) Ist der Landtagspräsident selbst betroffen, so obliegen die im Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben seinem Stellvertreter.

(4) Hat der Betroffene dem Beschluss des Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschusses nicht entsprochen, so hat der Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss die Angelegenheit zu beraten und, falls ein Antrag auf Verlust des Amtes oder des Mandates im Sinne des § 10 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes gestellt werden soll, dem Landtag einen entsprechenden Bericht und Antrag vorzulegen.

(5) Der Landtagspräsident hat dem Landeshauptmann jene Unternehmen, freiberuflich tätigen Mitglieder der Landesregierung und mit diesen in einer Büro- oder Kanzleigemeinschaft stehenden freiberuflich tätigen Personen mitzuteilen, an die keine Aufträge vergeben werden dürfen. Der Landeshauptmann hat solche Mitteilungen im Bote für Tirol kundzumachen.

§ 4 § 4

Bei der Ausübung der Kontrolle der Bezüge von Mitgliedern des Landtages, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, hat der Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss festzustellen, ob die Bezüge den bezügerechtlichen Vorschriften entsprechen und ob die den Dienstbezügen entsprechende Arbeitsleistung tatsächlich erbracht wird.

§ 5 § 5

(1) Dem vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck gewählten Unvereinbarkeitsausschuss obliegt die Entscheidung über die Zulässigkeit der Bekleidung leitender Stellen in einem der im § 4 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes genannten Unternehmen durch den Bürgermeister, seine Stellvertreter und die Mitglieder des Stadtsenates. § 2 Abs. 1 und § 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass

a) die in diesen Bestimmungen dem Landtagspräsidenten übertragenen Aufgaben dem Bürgermeister, wenn dieser jedoch selbst betroffen ist, seinem Stellvertreter obliegen und

b) an die Stelle des Landtages der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck tritt.

(2) Die im Abs. 1 genannten Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

§ 6 § 6

Auf Grund des § 3 des Gesetzes über das Verfahren in Fällen der Unvereinbarkeit, LGBl. Nr. 76/1981, erteilte Genehmigungen zur Ausübung eines Berufes oder zur Bekleidung einer leitenden Stelle gelten als Genehmigungen im Sinne dieses Gesetzes.

§ 7 § 7

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über das Verfahren in Fällen der Unvereinbarkeit, LGBl. Nr. 76/1981, außer Kraft.