Bei der Ausübung der Kontrolle der Bezüge von Mitgliedern des Landtages, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, hat der Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss festzustellen, ob die Bezüge den bezügerechtlichen Vorschriften entsprechen und ob die den Dienstbezügen entsprechende Arbeitsleistung tatsächlich erbracht wird.
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