(1) Dem vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck gewählten Unvereinbarkeitsausschuss obliegt die Entscheidung über die Zulässigkeit der Bekleidung leitender Stellen in einem der im § 4 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes genannten Unternehmen durch den Bürgermeister, seine Stellvertreter und die Mitglieder des Stadtsenates. § 2 Abs. 1 und § 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass
a) die in diesen Bestimmungen dem Landtagspräsidenten übertragenen Aufgaben dem Bürgermeister, wenn dieser jedoch selbst betroffen ist, seinem Stellvertreter obliegen und
b) an die Stelle des Landtages der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck tritt.
(2) Die im Abs. 1 genannten Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
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