(1) Die Mitglieder der Landesregierung, die eine leitende Stelle in einem der im § 4 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes genannten Unternehmen bekleiden, haben dies unverzüglich nach dem Antritt des Amtes im Weg des Landtagspräsidenten dem Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss anzuzeigen. Erfolgt die Übernahme einer solchen Stelle erst nach dem Antritt des Amtes, so ist die Anzeige unverzüglich nach der Übernahme der Stelle zu erstatten.
(2) Der Landtagspräsident hat Meldungen von Mitgliedern des Landtages nach § 6 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes und Anzeigen nach § 6a des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes an den Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss weiterzuleiten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise