Auf Grund des § 3 des Gesetzes über das Verfahren in Fällen der Unvereinbarkeit, LGBl. Nr. 76/1981, erteilte Genehmigungen zur Ausübung eines Berufes oder zur Bekleidung einer leitenden Stelle gelten als Genehmigungen im Sinne dieses Gesetzes.
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