(1) Der Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss hat innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen einer Anzeige nach § 2 Abs. 2 oder § 3 Abs. 1 und 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes oder nach § 2 dieses Gesetzes in der Angelegenheit Beschluss zu fassen. Er hat den Beschluss dem Landtagspräsidenten mitzuteilen, der den Beschluss dem Landtag zur Kenntnis zu bringen hat.
(2) Der Landtagspräsident hat den Beschluss des Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschusses dem Betroffenen mitzuteilen. Wurde die Genehmigung zur Ausübung eines Berufes oder die Genehmigung zur Bekleidung einer leitenden Stelle nicht erteilt, so hat der Landtagspräsident den Betroffenen gleichzeitig aufzufordern, ihm innerhalb von drei Monaten nachzuweisen, dass er dem Beschluss des Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschusses entsprochen hat. Der Landtagspräsident hat nach dem Ablauf dieser Frist dem Landtag zu berichten.
(3) Ist der Landtagspräsident selbst betroffen, so obliegen die im Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben seinem Stellvertreter.
(4) Hat der Betroffene dem Beschluss des Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschusses nicht entsprochen, so hat der Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss die Angelegenheit zu beraten und, falls ein Antrag auf Verlust des Amtes oder des Mandates im Sinne des § 10 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes gestellt werden soll, dem Landtag einen entsprechenden Bericht und Antrag vorzulegen.
(5) Der Landtagspräsident hat dem Landeshauptmann jene Unternehmen, freiberuflich tätigen Mitglieder der Landesregierung und mit diesen in einer Büro- oder Kanzleigemeinschaft stehenden freiberuflich tätigen Personen mitzuteilen, an die keine Aufträge vergeben werden dürfen. Der Landeshauptmann hat solche Mitteilungen im Bote für Tirol kundzumachen.
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