(1) Dem Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss obliegen hinsichtlich der Mitglieder der Landesregierung:
a) die Entgegennahme von Anzeigen nach § 2 Abs. 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes, BGBl. Nr. 330/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 141/2013, und die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausübung eines Berufes nach § 2 Abs. 2 und 3 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes,
b) die Entgegennahme von Anzeigen nach § 3 Abs. 1 und 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes und die Entscheidung über die Zulässigkeit der Vergabe von Aufträgen an Unternehmen, an freiberuflich tätige Mitglieder der Landesregierung oder an mit diesen in einer Büro- oder Kanzleigemeinschaft stehende freiberuflich tätige Personen nach § 3 Abs. 3 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes.
(2) Dem Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss obliegt weiters die Entscheidung über die Zulässigkeit der Bekleidung einer der im § 4 oder im § 6 Abs. 2 Z 1 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes genannten Stellen durch Mitglieder der Landesregierung oder des Landtages.
(3) Dem Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss obliegen ferner:
a) die Entscheidung über die Zulässigkeit der weiteren Berufsausübung von Mitgliedern des Landtages, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, nach § 6a des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes,
b) die Kontrolle der Bezüge von öffentlich Bediensteten, die zu Mitgliedern des Landtages gewählt wurden, nach Art. 29 Abs. 5 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 147/2012, und
c) die Abgabe von Stellungnahmen nach Art. 29 Abs. 6 der Tiroler Landesordnung 1989.
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