Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Die Bestimmungen des Wiederbesiedlungsgesetzes vom 31. Mai 1919, StGBl. Nr. 310, in der Fassung der Kundmachung vom 25. November 1921, BGBl. Nr. 688, sowie der Durchführungsverordnung vom 25. November 1921, BGBl. Nr. 689, haben, insoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf alle nach dem bezogenen Wiederbesiedlungsgesetz bis 30.September 1928 eingebrachten, sowie nach diesem Zeitpunkt infolge Abstiftung eines Bewerbers gestellten Enteignungsanträge Anwendung zu finden.
(2) Die Wiederbesiedlung bleibt auf die im Abs. 1 bezeichneten Fälle beschränkt.
§ 2
§ 2
(1) Liegenschaften, die auf Grund der Gesetze vom 31. Mai 1919, StGBl. Nr. 310, vom 15. Juli 1921, BGBl. Nr. 404, und dieses Landesgesetzes enteignet oder durch ein vom Landesagrarsenat bzw. von der Agrarbezirksbehörde genehmigtes Übereinkommen wiederbesiedelt wurden oder noch werden, dürfen durch 50 Jahre, spätestens jedoch bis 31. März 1974 vom Tage der Einverleibung des Eigentumsrechtes des Enteignungswerbers an gerechnet, ohne Zustimmung der Agrarbezirksbehörde an andere Personen als den Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte in auf und absteigender Linie, Geschwister oder Miteigentümer durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden weder ganz noch teilweise veräußert, zur Fruchtnießung überlassen, verpachtet oder belastet, oder der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung oder Zwangsversteigerung unterzogen werden.
(2) Diese Veräußerungs , Belastungs und Verfügungsbeschränkungen sind im Grundbuch anzuverleiben; deren Löschung kann in berücksichtigungswürdigen Fällen, jedoch nur mit Zustimmung,des Landesagrarsenates, auch vor Ablauf der im Abs. 1, bezeichneten Frist bewilligt werden.
(3) Wird bloß für einen einzelnen Fall eine Ausnahme von der allgemeinen Veräußerungs , Belastungs oder Verfügungsbeschränkung bewilligt, so ist dies vom Landesagrarsenat auf der Urkunde, auf Grund welcher die grundbücherliche Durchführung erfolgen soll, zu bescheinigen.
(4) Die Exekutionsbeschränkungen des Abs. 1 finden keine Anwendung:
1. auf Steuern, Gebühren und sonstige öffentliche Abgaben,
2. auf Pfandrechte zur Sicherstellung der Darlehen von Hypothekenanstalten.
§ 3
§ 3
Ebenso können, spätestens jedoch bis 31. März 1974, Liegenschaftsbestandteile (Grundstücke, Anteilrechte oder Dienstbarkeiten) ohne Zustimmung der Agrarbezirksbehörde von dem Gute, mit welchem sie im Wege der Wiederbesiedlung vereinigt wurden, nicht abgetrennt, gesondert zur Fruchtnießung überlassen oder verpachtet werden. Diese Veräußerungs und Verfügungsbeschränkung ist im Grundbuch einzuverleiben.
§ 4
§ 4
Wurden im Wege der Wiederbesiedlung zwischen den Parteien Vereinbarungen abgeschlossen, die eine Pachtung oder Nutznießung von Grundstücken zum Gegenstand haben, so sind die Verkehrsbeschränkungen der §§ 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
§ 5
§ 5
(1) Der Inhaber eines im Wiederbesiedlungsverfahren erworbenen Grundstückes hat dieses in zweckmäßiger und nachhaltiger Weise zu bewirtschaften, die Wohn und Wirtschaftsgebäude ordentlich instandzuhalten und gegen Brandschaden entsprechend zu versichern, sowie in der Regel auf der behausten Liegenschaft zu wohnen. Zu Veränderungen, welche über den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb hinausgehen (größere Bauführungen, Holzschlägerungen, welche den Haus und Gutsbedarf überschreiten u. dgl.), ist die Genehmigung der Agrarbezirksbehörde einzuholen. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn durch die Veränderung die Nachhaltigkeit des Betriebes gefährdet würde.
(2) Wenn der Erwerber diesen wirtschaftlichen Verpflichtungen ungeachtet wiederholter Ermahnung durch die Agrarbezirksbehörde nicht nachkommt und dadurch den Wert des Besitzes wesentlich gefährdet oder die auf Grund eines Darlehens aus dem Wiederbesiedlungsfonds bestehenden Zahlungsverpflichtungen ohne stichhältigen Grund nicht erfüllt, kann der Landesagrarsenat beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung innerhalb der im § 2 Abs. 1 festgesetzten Frist die Abstiftung und die Enteignung zugunsten eines anderen geeigneten Bewerbers veranlassen. Diese Bestimmungen über die Abstiftung finden auf die nach § 16 des Wiederbesiedlungsgesetzes (BGBl. Nr. 688/1921) erworbenen Grundstücke und Rechte keine Anwendung.
(3) Nach dem 31. März 1974 ist eine Genehmigung nach Abs. 1 nicht mehr erforderlich; eine, Abstiftung und Enteignung hat nach diesem Termin nicht mehr stattzufinden.
§ 6
§ 6
Alle Veräußerungs , Belastungs und Verfügungsbeschränkungen nach § 2 Abs. 2, § 3 letzter Satz und § 4 betreffenden Eintragungen im Grundbuch sind mit Ablauf des 31. März 1974 aufgehoben; diese, sowie Eintragungen, die die Einleitung und den Abschluß des Verfahrens betreffen, sind im Grundbuch von Amts wegen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 132 bis 135 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39, zu löschen.
§ 7
§ 7
(1) Der Wiederbesiedlungsfonds für das Land Steiermark ist mit Ablauf des 31. März 1974 aufgelöst
(2) Die im Grundbuch auf den wiederbesiedelten Liegenschaften zur Sicherstellung der Darlehen aus dem Fonds eingetragenen Pfandrechte sind aufgehoben; diesbezügliche Eintragungen im Grundbuch sind von Amts wegen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 132 bis 135 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39, zu löschen.