(1) Die Bestimmungen des Wiederbesiedlungsgesetzes vom 31. Mai 1919, StGBl. Nr. 310, in der Fassung der Kundmachung vom 25. November 1921, BGBl. Nr. 688, sowie der Durchführungsverordnung vom 25. November 1921, BGBl. Nr. 689, haben, insoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf alle nach dem bezogenen Wiederbesiedlungsgesetz bis 30.September 1928 eingebrachten, sowie nach diesem Zeitpunkt infolge Abstiftung eines Bewerbers gestellten Enteignungsanträge Anwendung zu finden.
(2) Die Wiederbesiedlung bleibt auf die im Abs. 1 bezeichneten Fälle beschränkt.
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