Ebenso können, spätestens jedoch bis 31. März 1974, Liegenschaftsbestandteile (Grundstücke, Anteilrechte oder Dienstbarkeiten) ohne Zustimmung der Agrarbezirksbehörde von dem Gute, mit welchem sie im Wege der Wiederbesiedlung vereinigt wurden, nicht abgetrennt, gesondert zur Fruchtnießung überlassen oder verpachtet werden. Diese Veräußerungs und Verfügungsbeschränkung ist im Grundbuch einzuverleiben.
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