Alle Veräußerungs , Belastungs und Verfügungsbeschränkungen nach § 2 Abs. 2, § 3 letzter Satz und § 4 betreffenden Eintragungen im Grundbuch sind mit Ablauf des 31. März 1974 aufgehoben; diese, sowie Eintragungen, die die Einleitung und den Abschluß des Verfahrens betreffen, sind im Grundbuch von Amts wegen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 132 bis 135 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39, zu löschen.
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