(1) Der Wiederbesiedlungsfonds für das Land Steiermark ist mit Ablauf des 31. März 1974 aufgelöst
(2) Die im Grundbuch auf den wiederbesiedelten Liegenschaften zur Sicherstellung der Darlehen aus dem Fonds eingetragenen Pfandrechte sind aufgehoben; diesbezügliche Eintragungen im Grundbuch sind von Amts wegen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 132 bis 135 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39, zu löschen.
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