(1) Liegenschaften, die auf Grund der Gesetze vom 31. Mai 1919, StGBl. Nr. 310, vom 15. Juli 1921, BGBl. Nr. 404, und dieses Landesgesetzes enteignet oder durch ein vom Landesagrarsenat bzw. von der Agrarbezirksbehörde genehmigtes Übereinkommen wiederbesiedelt wurden oder noch werden, dürfen durch 50 Jahre, spätestens jedoch bis 31. März 1974 vom Tage der Einverleibung des Eigentumsrechtes des Enteignungswerbers an gerechnet, ohne Zustimmung der Agrarbezirksbehörde an andere Personen als den Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte in auf und absteigender Linie, Geschwister oder Miteigentümer durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden weder ganz noch teilweise veräußert, zur Fruchtnießung überlassen, verpachtet oder belastet, oder der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung oder Zwangsversteigerung unterzogen werden.
(2) Diese Veräußerungs , Belastungs und Verfügungsbeschränkungen sind im Grundbuch anzuverleiben; deren Löschung kann in berücksichtigungswürdigen Fällen, jedoch nur mit Zustimmung,des Landesagrarsenates, auch vor Ablauf der im Abs. 1, bezeichneten Frist bewilligt werden.
(3) Wird bloß für einen einzelnen Fall eine Ausnahme von der allgemeinen Veräußerungs , Belastungs oder Verfügungsbeschränkung bewilligt, so ist dies vom Landesagrarsenat auf der Urkunde, auf Grund welcher die grundbücherliche Durchführung erfolgen soll, zu bescheinigen.
(4) Die Exekutionsbeschränkungen des Abs. 1 finden keine Anwendung:
1. auf Steuern, Gebühren und sonstige öffentliche Abgaben,
2. auf Pfandrechte zur Sicherstellung der Darlehen von Hypothekenanstalten.
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