(1) Der Inhaber eines im Wiederbesiedlungsverfahren erworbenen Grundstückes hat dieses in zweckmäßiger und nachhaltiger Weise zu bewirtschaften, die Wohn und Wirtschaftsgebäude ordentlich instandzuhalten und gegen Brandschaden entsprechend zu versichern, sowie in der Regel auf der behausten Liegenschaft zu wohnen. Zu Veränderungen, welche über den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb hinausgehen (größere Bauführungen, Holzschlägerungen, welche den Haus und Gutsbedarf überschreiten u. dgl.), ist die Genehmigung der Agrarbezirksbehörde einzuholen. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn durch die Veränderung die Nachhaltigkeit des Betriebes gefährdet würde.
(2) Wenn der Erwerber diesen wirtschaftlichen Verpflichtungen ungeachtet wiederholter Ermahnung durch die Agrarbezirksbehörde nicht nachkommt und dadurch den Wert des Besitzes wesentlich gefährdet oder die auf Grund eines Darlehens aus dem Wiederbesiedlungsfonds bestehenden Zahlungsverpflichtungen ohne stichhältigen Grund nicht erfüllt, kann der Landesagrarsenat beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung innerhalb der im § 2 Abs. 1 festgesetzten Frist die Abstiftung und die Enteignung zugunsten eines anderen geeigneten Bewerbers veranlassen. Diese Bestimmungen über die Abstiftung finden auf die nach § 16 des Wiederbesiedlungsgesetzes (BGBl. Nr. 688/1921) erworbenen Grundstücke und Rechte keine Anwendung.
(3) Nach dem 31. März 1974 ist eine Genehmigung nach Abs. 1 nicht mehr erforderlich; eine, Abstiftung und Enteignung hat nach diesem Termin nicht mehr stattzufinden.
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