Einmalzahlung für die Bediensteten der Landeshauptstadt Graz
Vorwort
§ 1
§ 1 Einmalzahlung im Jahr 1996
Den nachstehend angeführten Bediensteten der Landeshauptstadt Graz und Personen mit Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß nach der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz (DO), LGBl. Nr. 30/1957, in der Fassung LGBl. Nr. 13/1996, gebührt eine Einmalzahlung, wenn sie am 1. April 1996 Anspruch auf Bezüge aus ihrem Dienstverhältnis zur Stadt Graz oder Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß nach der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 haben:
1. den Beamten des Dienststandes und den Vertragsbediensteten in der Höhe von 2700 Schilling,
2. Personen mit Anspruch auf Ruhegenuß in der Höhe von 2160 Schilling,
3. Personen mit Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgungsgenuß, frühere Ehegatten mit Anspruch auf Versorgungsgenuß und Personen mit Anspruch auf Versorgungsgeld in der Höhe von 1296 Schilling,
4. Personen mit Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß für Vollwaisen in der Höhe von 778 Schilling,
5. Personen mit Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß für Halbwaisen in der Höhe von 518 Schilling,
6. Personen mit Anspruch auf Unterhaltsbeitrag in der Höhe jenes Teiles des nach den Z 2, 3, 4 oder 5 in Betracht kommenden Betrages, der dem Verhältnis des Unterhaltsbeitrages zum vollen Ruhe(Versorgungs)genuß entspricht.
§ 2
§ 2 Einmalzahlung im Jahr 1997
Den nachstehend angeführten Bediensteten der Landeshauptstadt Graz und Personen mit Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß nach der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 (DO), LGBl. Nr. 30/1957, in der Fassung LGBl. Nr. 13/1996, gebührt eine Einmalzahlung, wenn sie am 1. Februar 1997 Anspruch auf Bezüge aus ihrem Dienstverhältnis zur Stadt Graz oder Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß nach der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 haben:
1. den Beamten des Dienststandes und den Vertragsbediensteten in der Höhe von 3600 Schilling,
2. Personen mit Anspruch auf Ruhegenuß in der Höhe von 2880 Schilling,
3. Personen mit Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgungsgenuß, frühere Ehegatten mit Anspruch auf Versorgungsgenuß und Personen mit Anspruch auf Versorgungsgeld in der Höhe von 1728 Schilling,
4. Personen mit Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß für Vollwaisen in der Höhe von 1037 Schilling,
5. Personen mit Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß für Halbwaisen in der Höhe von 691 Schilling,
6. Personen mit Anspruch auf Unterhaltsbeitrag in der Höhe jenes Teiles des nach den Z 2, 3, 4 oder 5 in Betracht kommenden Betrages, der dem Verhältnis des Unterhaltsbeitrages zum vollen Ruhe(Versorgungs)genuß entspricht.
§ 3
§ 3 Beschäftigungsverbot und Dienstverhinderung
Haben die in der Einleitung der §§ 1 oder 2 angeführten Personen am 1. April 1996 oder am 1. Februar 1997 nur deswegen keinen Anspruch auf die in diesen Bestimmungen angeführten Geldleistungen, weil sie an diesem Tag
1. nach § 41b DO sowie gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221/1979, in der für Beamte des Landes Steiermark jeweils geltenden Fassung, nicht beschäftigt sind oder
2. wegen Unfalls oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert sind, ohne daß sie die Dienstverhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben, oder
3. aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen ohne Verschulden an der Dienstleistung verhindert sind,
so gebührt ihnen abweichend von den §§ 1 und 2 die für den betreffenden Termin vorgesehene Einmalzahlung.
§ 4
§ 4 Aliquotierung bei Teilbeschäftigung
(1) Die Einmalzahlung gebührt
1. den Personen nach § 1 Z 1, die am 1. April 1996,
2. den Personen nach § 2 Z 1, die am 1. Februar 1997
nicht in Vollbeschäftigung stehen, abweichend von den §§ 1 und 2 in der Höhe jenes Teiles des für sie vorgesehenen Betrages, der dem Verhältnis ihres geringeren Beschäftigungsausmaßes zum vollen Beschäftigungsausmaß entspricht.
(2) In den Fällen des § 3 ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, in dem die betreffende Person unmittelbar vor Beginn des Zeitraumes des Beschäftigungsverbotes oder der Dienstverhinderung gestanden ist.
§ 5
§ 5 Aliquotierung für Ruhe- oder Versorgungsgenußempfänger
Liegt dem Ruhe- oder Versorgungsgenußanspruch der in §§ 1 Z 2 bis 6 und 2 Z 2 bis 6 angeführten Personen nicht die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage oder der höchste für eine Versorgungsleistung maßgebliche Prozentsatz zugrunde, so gebührt ihnen die Einmalzahlung abweichend von den §§ 1 und 2 in der Höhe jenes Teiles des für sie vorgesehenen Betrages, der
1. im Falle eines Ruhegenusses dem Verhältnis des jeweiligen Ruhegenusses zu 80 Prozent des dem Ruhegenuß zugrundeliegenden ruhegenußfähigen Monatsbezuges und
2. im Falle einer Versorgungsleistung dem Verhältnis des jeweiligen Ruhegenußanspruches zum höchsten erreichbaren Ruhegenußanspruch
entspricht.
§ 6
§ 6 Befreiung von der Beitragspflicht
Die Einmalzahlungen sind gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Einmalzahlung für den öffentlichen Dienst in den Jahren 1996 und 1997, BGBl. Nr. 201/1996, der Bemessung von Sozialversicherungsbeiträgen und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen nicht zugrunde zu legen.
§ 7
§ 7 Auszahlung
(1) Die am 1. April 1996 gebührende Einmalzahlung ist gemeinsam mit dem Bezug oder dem Ruhe- oder Versorgungsgenuß für den Monat Juni 1996, die am 1. Februar 1997 gebührende Einmalzahlung ist gemeinsam mit dem Bezug oder dem Ruhe- oder Versorgungsgenuß für den Monat Februar 1997 auszuzahlen.
(2) Darüber hinaus hat die Einmalzahlung keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den laufenden Bezug oder den Ruhe- oder Versorgungsgenuß.
§ 8
§ 8 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft.
§ 9
§ 9
(Verfassungsbestimmung) Dieser Gesetzesbeschluß ist nicht dem Verfahren nach § 41 L-VG 1960, in der Fassung LGBl.Nr.107/1994, zu unterziehen.