(1) Die Einmalzahlung gebührt
1. den Personen nach § 1 Z 1, die am 1. April 1996,
2. den Personen nach § 2 Z 1, die am 1. Februar 1997
nicht in Vollbeschäftigung stehen, abweichend von den §§ 1 und 2 in der Höhe jenes Teiles des für sie vorgesehenen Betrages, der dem Verhältnis ihres geringeren Beschäftigungsausmaßes zum vollen Beschäftigungsausmaß entspricht.
(2) In den Fällen des § 3 ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, in dem die betreffende Person unmittelbar vor Beginn des Zeitraumes des Beschäftigungsverbotes oder der Dienstverhinderung gestanden ist.
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