Den nachstehend angeführten Bediensteten der Landeshauptstadt Graz und Personen mit Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß nach der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 (DO), LGBl. Nr. 30/1957, in der Fassung LGBl. Nr. 13/1996, gebührt eine Einmalzahlung, wenn sie am 1. Februar 1997 Anspruch auf Bezüge aus ihrem Dienstverhältnis zur Stadt Graz oder Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß nach der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 haben:
1. den Beamten des Dienststandes und den Vertragsbediensteten in der Höhe von 3600 Schilling,
2. Personen mit Anspruch auf Ruhegenuß in der Höhe von 2880 Schilling,
3. Personen mit Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgungsgenuß, frühere Ehegatten mit Anspruch auf Versorgungsgenuß und Personen mit Anspruch auf Versorgungsgeld in der Höhe von 1728 Schilling,
4. Personen mit Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß für Vollwaisen in der Höhe von 1037 Schilling,
5. Personen mit Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß für Halbwaisen in der Höhe von 691 Schilling,
6. Personen mit Anspruch auf Unterhaltsbeitrag in der Höhe jenes Teiles des nach den Z 2, 3, 4 oder 5 in Betracht kommenden Betrages, der dem Verhältnis des Unterhaltsbeitrages zum vollen Ruhe(Versorgungs)genuß entspricht.
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