Den nachstehend angeführten Bediensteten der Landeshauptstadt Graz und Personen mit Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß nach der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz (DO), LGBl. Nr. 30/1957, in der Fassung LGBl. Nr. 13/1996, gebührt eine Einmalzahlung, wenn sie am 1. April 1996 Anspruch auf Bezüge aus ihrem Dienstverhältnis zur Stadt Graz oder Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß nach der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 haben:
1. den Beamten des Dienststandes und den Vertragsbediensteten in der Höhe von 2700 Schilling,
2. Personen mit Anspruch auf Ruhegenuß in der Höhe von 2160 Schilling,
3. Personen mit Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgungsgenuß, frühere Ehegatten mit Anspruch auf Versorgungsgenuß und Personen mit Anspruch auf Versorgungsgeld in der Höhe von 1296 Schilling,
4. Personen mit Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß für Vollwaisen in der Höhe von 778 Schilling,
5. Personen mit Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß für Halbwaisen in der Höhe von 518 Schilling,
6. Personen mit Anspruch auf Unterhaltsbeitrag in der Höhe jenes Teiles des nach den Z 2, 3, 4 oder 5 in Betracht kommenden Betrages, der dem Verhältnis des Unterhaltsbeitrages zum vollen Ruhe(Versorgungs)genuß entspricht.
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