(1) Die am 1. April 1996 gebührende Einmalzahlung ist gemeinsam mit dem Bezug oder dem Ruhe- oder Versorgungsgenuß für den Monat Juni 1996, die am 1. Februar 1997 gebührende Einmalzahlung ist gemeinsam mit dem Bezug oder dem Ruhe- oder Versorgungsgenuß für den Monat Februar 1997 auszuzahlen.
(2) Darüber hinaus hat die Einmalzahlung keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den laufenden Bezug oder den Ruhe- oder Versorgungsgenuß.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise