Liegt dem Ruhe- oder Versorgungsgenußanspruch der in §§ 1 Z 2 bis 6 und 2 Z 2 bis 6 angeführten Personen nicht die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage oder der höchste für eine Versorgungsleistung maßgebliche Prozentsatz zugrunde, so gebührt ihnen die Einmalzahlung abweichend von den §§ 1 und 2 in der Höhe jenes Teiles des für sie vorgesehenen Betrages, der
1. im Falle eines Ruhegenusses dem Verhältnis des jeweiligen Ruhegenusses zu 80 Prozent des dem Ruhegenuß zugrundeliegenden ruhegenußfähigen Monatsbezuges und
2. im Falle einer Versorgungsleistung dem Verhältnis des jeweiligen Ruhegenußanspruches zum höchsten erreichbaren Ruhegenußanspruch
entspricht.
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