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Bezirkshauptmannschaften-Gesetz

In Kraft seit 30. März 1994
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§ 1 Bezirkshauptmannschaften

§ 1 § 1

(1) Für die politischen Bezirke des Landes Salzburg mit Ausnahme der Stadt Salzburg als Stadt mit eigenem Statut bestehen als Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung (Bezirksverwaltungsbehörden) folgende Bezirkshauptmannschaften:

a) für den politischen Bezirk Hallein (Tennengau) die Bezirkshauptmannschaft Hallein mit dem Sitz in Hallein;

b) für den politischen Bezirk Salzburg-Umgebung (Flachgau) die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung mit dem Sitz in Seekirchen am Wallersee;

c) für den politischen Bezirk St. Johann im Pongau (Pongau) die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau mit dem Sitz in St. Johann im Pongau;

d) für den politischen Bezirk Tamsweg (Lungau) die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg mit dem Sitz in Tamsweg;

e) für den politischen Bezirk Zell am See (Pinzgau) die Bezirkshauptmannschaft Zell am See mit dem Sitz in Zell am See.

(2) Bei außerordentlichen Verhältnissen kann die Landesregierung den Sitz der Bezirkshauptmannschaften an einen anderen Ort des Landes verlegen.

(3) Die Bezirkshauptmannschaften sind Landesbehörden und dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau als Vorstand des Amtes der Landesregierung unterstellt.

§ 2 Bezirkshauptmann oder Bezirkshauptfrau

§ 2 § 2

(1) Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau ist der Leiter bzw die Leiterin der Bezirkshauptmannschaft. Er bzw sie ist der bzw die Vorgesetzte aller Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft.

(2) Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau ist von der Landesregierung zu bestellen. Zum Bezirkshauptmann oder zur Bezirkshauptfrau kann nur eine rechtskundige Person bestellt werden, die die Dienstprüfung für den Höheren Verwaltungsdienst des Landes oder nach vergleichbaren Vorschriften des Bundes oder eines anderen Bundeslandes erfolgreich abgelegt hat und über eine mehrjährige Erfahrung in einer Verwaltungsdienststelle verfügt. Auf die Anerkennung ausländischer Ausbildungsnachweise findet § 2a L-BG sinngemäß Anwendung. Mit Personen, die keine Landesbeamten oder Landesbeamtinnen sind, ist bei der Bestellung ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Salzburg zu begründen (§ 2c L-BG).

(3) Für den Fall seiner bzw ihrer Verhinderung hat der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau mit Genehmigung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau als Vorstand des Amtes der Landesregierung einen rechtskundigen Bediensteten oder eine rechtskundige Bedienstete der Bezirkshauptmannschaft zu seiner bzw ihrer Vertretung im Fall der Verhinderung zu bestimmen. Die so bestimmte Person hat auch nach Ausscheiden des Bezirkshauptmannes oder der Bezirkshauptfrau aus dem Amt die Geschäfte der Leitung der Bezirkshauptmannschaft vorläufig fortzuführen.

§ 3 Aufgaben der Bezirkshauptmannschaft

§ 3 § 3

(1) Die Bezirkshauptmannschaften haben die ihnen übertragenen behördlichen Aufgaben zu vollziehen und die ihnen obliegenden Angelegenheiten des Bundes und des Landes als Träger von Privatrechten wahrzunehmen.

(2) Die Besorgung ihrer Aufgaben hat im Geiste ordnender und gegenüber der Allgemeinheit dienender Funktion nach den Geboten der Höflichkeit und Hilfsbereitschaft in möglichst zweckmäßiger, einfacher und rascher Weise zu erfolgen.

(3) Sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, ist die Bezirkshauptmannschaft in den Angelegenheiten der Landesvollziehung als Bezirksverwaltungsbehörde sachlich zuständige Behörde.

(4) Die Kundmachung von Verordnungen der Bezirkshauptmannschaften richtet sich, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nach den Bestimmungen des Landes-Verlautbarungsgesetzes.

(5) Auf Verlangen ist während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten Einsicht in alle kundgemachten Verordnungen zu gewähren. Soweit die erforderlichen technischen Einrichtungen vorhanden sind, können gegen Ersatz der Herstellungskosten Ablichtungen der Verordnungen verlangt werden.

§ 4 Gliederung der Bezirkshauptmannschaft

§ 4 § 4

(1) Die Bezirkshauptmannschaft gliedert sich in Sachbearbeitungsbereiche, auf die die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind.

(2) Nach Bedarf können mehrere Sachbearbeitungsbereiche zu Gruppen zusammengefaßt werden.

§ 5 Geschäftsordnung, Geschäftseinteilung und Kanzleiordnung

§ 5 § 5

(1) Die Geschäftsbesorgung der Bezirkshauptmannschaft wird unter Bedachtnahme auf ihre Aufgaben gemäß § 3 durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Landeshauptmann oder von der Landeshauptfrau als Vorstand des Amtes der Landesregierung durch Verordnung zu erlassen ist.

In der Geschäftsordnung ist unter Bedachtnahme auf die in der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung vorgesehene Geschäftsbehandlung der Geschäftsgang und insbesondere auch festzulegen, inwieweit sich der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau unbeschadet seiner bzw ihrer Verantwortlichkeit als Leiter der Bezirkshauptmannschaft bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen durch der Bezirkshauptmannschaft zugeteilte Bedienstete vertreten lassen kann.

(2) Die Zahl und Bezeichnung der Sachbearbeitungsbereiche gemäß § 4, die Aufteilung der Geschäfte auf diese und im Bedarfsfalle auch die Zusammenfassung von Sachbearbeitungsbereichen zu Gruppen, wird in der Geschäftseinteilung der Bezirkshauptmannschaft festgesetzt, die vom Bezirkshauptmann oder von der Bezirkshauptfrau zu erlassen ist.

(3) Die kanzleimäßige Behandlung der von der Bezirkshauptmannschaft zu besorgenden Aufgaben ist in einer Kanzleiordnung zu regeln, die vom Bezirkshauptmann oder von der Bezirkshauptfrau zu erlassen ist.

Die Kanzleiordnung hat insbesondere Bestimmungen über den Posteinlauf und Postauslauf, die Vorgangsweise bei der Sachbearbeitung, die Aufgaben der Kanzlei un der Registratur, die Art und die Form des Schriftverkehrs sowie die Aufbewahrung von Akten und die Aktenvernichtung zu enthalten.

(4) Die Erlassung der Geschäftseinteilung und der Kanzleiordnung bedarf der vorhergehenden Genehmigung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau als Vorstand des Amtes der Landesregierung.

§ 6 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 6 § 6

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten für den Bereich des Landes Salzburg außer Kraft:

a) das Gesetz über die Errichtung der politischen Verwaltungsbehörden, RGBl. Nr. 44/1868;

b) die Verordnung über die Durchführung des Gesetzes über die Einrichtung der politischen Verwaltungsbehörden, RGBl. Nr.102/1868;

c) die Beilage A zur Verordnung über die Einrichtung und Amtswirksamkeit der Bezirksämter, RGBl. Nr. 10/1853;

d) die Verordnung, womit die Amtsinstruktion für die rein politischen und für die gemischten Bezirks- und Stuhlrichterämter erlassen wird, RGBl. Nr. 52/1855;

e) der § 3 Abs. 2 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1954;

f) der zweite Satz im § 2 Abs. 1 der Salzburger Jugendwohlfahrtsordnung, LGBl. Nr. 39/1956.

§ 7 Inkrafttreten

§ 7 § 7

(1) Dieses Gesetz tritt mit 31. August 1976 in Kraft.

(2) § 3 Abs 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 25/1994 tritt mit 1. April 1994 in Kraft.

(3) Die §§ 1 Abs 3, 2 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 43/2009 treten mit 1. Mai 2009 in Kraft.

(4) § 3 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(5) § 3 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 42/2022 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.

(6) § 1 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2023 tritt mit 28. Juni 2023 in Kraft. Einzelne Organisationseinheiten oder Teile von Organisationseinheiten der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung können in der Stadt Salzburg verbleiben.