(1) Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau ist der Leiter bzw die Leiterin der Bezirkshauptmannschaft. Er bzw sie ist der bzw die Vorgesetzte aller Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft.
(2) Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau ist von der Landesregierung zu bestellen. Zum Bezirkshauptmann oder zur Bezirkshauptfrau kann nur eine rechtskundige Person bestellt werden, die die Dienstprüfung für den Höheren Verwaltungsdienst des Landes oder nach vergleichbaren Vorschriften des Bundes oder eines anderen Bundeslandes erfolgreich abgelegt hat und über eine mehrjährige Erfahrung in einer Verwaltungsdienststelle verfügt. Auf die Anerkennung ausländischer Ausbildungsnachweise findet § 2a L-BG sinngemäß Anwendung. Mit Personen, die keine Landesbeamten oder Landesbeamtinnen sind, ist bei der Bestellung ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Salzburg zu begründen (§ 2c L-BG).
(3) Für den Fall seiner bzw ihrer Verhinderung hat der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau mit Genehmigung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau als Vorstand des Amtes der Landesregierung einen rechtskundigen Bediensteten oder eine rechtskundige Bedienstete der Bezirkshauptmannschaft zu seiner bzw ihrer Vertretung im Fall der Verhinderung zu bestimmen. Die so bestimmte Person hat auch nach Ausscheiden des Bezirkshauptmannes oder der Bezirkshauptfrau aus dem Amt die Geschäfte der Leitung der Bezirkshauptmannschaft vorläufig fortzuführen.
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