(1) Die Geschäftsbesorgung der Bezirkshauptmannschaft wird unter Bedachtnahme auf ihre Aufgaben gemäß § 3 durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Landeshauptmann oder von der Landeshauptfrau als Vorstand des Amtes der Landesregierung durch Verordnung zu erlassen ist.
In der Geschäftsordnung ist unter Bedachtnahme auf die in der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung vorgesehene Geschäftsbehandlung der Geschäftsgang und insbesondere auch festzulegen, inwieweit sich der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau unbeschadet seiner bzw ihrer Verantwortlichkeit als Leiter der Bezirkshauptmannschaft bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen durch der Bezirkshauptmannschaft zugeteilte Bedienstete vertreten lassen kann.
(2) Die Zahl und Bezeichnung der Sachbearbeitungsbereiche gemäß § 4, die Aufteilung der Geschäfte auf diese und im Bedarfsfalle auch die Zusammenfassung von Sachbearbeitungsbereichen zu Gruppen, wird in der Geschäftseinteilung der Bezirkshauptmannschaft festgesetzt, die vom Bezirkshauptmann oder von der Bezirkshauptfrau zu erlassen ist.
(3) Die kanzleimäßige Behandlung der von der Bezirkshauptmannschaft zu besorgenden Aufgaben ist in einer Kanzleiordnung zu regeln, die vom Bezirkshauptmann oder von der Bezirkshauptfrau zu erlassen ist.
Die Kanzleiordnung hat insbesondere Bestimmungen über den Posteinlauf und Postauslauf, die Vorgangsweise bei der Sachbearbeitung, die Aufgaben der Kanzlei un der Registratur, die Art und die Form des Schriftverkehrs sowie die Aufbewahrung von Akten und die Aktenvernichtung zu enthalten.
(4) Die Erlassung der Geschäftseinteilung und der Kanzleiordnung bedarf der vorhergehenden Genehmigung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau als Vorstand des Amtes der Landesregierung.
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