Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten für den Bereich des Landes Salzburg außer Kraft:
a) das Gesetz über die Errichtung der politischen Verwaltungsbehörden, RGBl. Nr. 44/1868;
b) die Verordnung über die Durchführung des Gesetzes über die Einrichtung der politischen Verwaltungsbehörden, RGBl. Nr.102/1868;
c) die Beilage A zur Verordnung über die Einrichtung und Amtswirksamkeit der Bezirksämter, RGBl. Nr. 10/1853;
d) die Verordnung, womit die Amtsinstruktion für die rein politischen und für die gemischten Bezirks- und Stuhlrichterämter erlassen wird, RGBl. Nr. 52/1855;
e) der § 3 Abs. 2 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1954;
f) der zweite Satz im § 2 Abs. 1 der Salzburger Jugendwohlfahrtsordnung, LGBl. Nr. 39/1956.
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