(1) Die Bezirkshauptmannschaften haben die ihnen übertragenen behördlichen Aufgaben zu vollziehen und die ihnen obliegenden Angelegenheiten des Bundes und des Landes als Träger von Privatrechten wahrzunehmen.
(2) Die Besorgung ihrer Aufgaben hat im Geiste ordnender und gegenüber der Allgemeinheit dienender Funktion nach den Geboten der Höflichkeit und Hilfsbereitschaft in möglichst zweckmäßiger, einfacher und rascher Weise zu erfolgen.
(3) Sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, ist die Bezirkshauptmannschaft in den Angelegenheiten der Landesvollziehung als Bezirksverwaltungsbehörde sachlich zuständige Behörde.
(4) Die Kundmachung von Verordnungen der Bezirkshauptmannschaften richtet sich, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nach den Bestimmungen des Landes-Verlautbarungsgesetzes.
(5) Auf Verlangen ist während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten Einsicht in alle kundgemachten Verordnungen zu gewähren. Soweit die erforderlichen technischen Einrichtungen vorhanden sind, können gegen Ersatz der Herstellungskosten Ablichtungen der Verordnungen verlangt werden.
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