§ 4 Gliederung der Bezirkshauptmannschaft — Bezirkshauptmannschaften-Gesetz
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(1) Die Bezirkshauptmannschaft gliedert sich in Sachbearbeitungsbereiche, auf die die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind.
(2) Nach Bedarf können mehrere Sachbearbeitungsbereiche zu Gruppen zusammengefaßt werden.
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