LandesrechtSalzburgLandesesetzeBezirkshauptmannschaften-Gesetz§ 4

§ 4Gliederung der Bezirkshauptmannschaft

In Kraft seit 31. August 1976
Up-to-date

(1) Die Bezirkshauptmannschaft gliedert sich in Sachbearbeitungsbereiche, auf die die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind.

(2) Nach Bedarf können mehrere Sachbearbeitungsbereiche zu Gruppen zusammengefaßt werden.

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