(1) Für die politischen Bezirke des Landes Salzburg mit Ausnahme der Stadt Salzburg als Stadt mit eigenem Statut bestehen als Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung (Bezirksverwaltungsbehörden) folgende Bezirkshauptmannschaften:
a) für den politischen Bezirk Hallein (Tennengau) die Bezirkshauptmannschaft Hallein mit dem Sitz in Hallein;
b) für den politischen Bezirk Salzburg-Umgebung (Flachgau) die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung mit dem Sitz in Seekirchen am Wallersee;
c) für den politischen Bezirk St. Johann im Pongau (Pongau) die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau mit dem Sitz in St. Johann im Pongau;
d) für den politischen Bezirk Tamsweg (Lungau) die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg mit dem Sitz in Tamsweg;
e) für den politischen Bezirk Zell am See (Pinzgau) die Bezirkshauptmannschaft Zell am See mit dem Sitz in Zell am See.
(2) Bei außerordentlichen Verhältnissen kann die Landesregierung den Sitz der Bezirkshauptmannschaften an einen anderen Ort des Landes verlegen.
(3) Die Bezirkshauptmannschaften sind Landesbehörden und dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau als Vorstand des Amtes der Landesregierung unterstellt.
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