LandesrechtSalzburgLandesesetzeKonkurrenzstraßenbrücke Tenneck

Konkurrenzstraßenbrücke Tenneck

In Kraft seit 30. März 1988
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Die Erhaltung (§ 5 Abs. 1 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972) der in der Ortschaft Tenneck, KG. Sulzau, Gemeinde Werfen, und zwar nächst der Halte- und Ladestelle Tenneck im Zuge der nach Wimm führenden Gemeindestraße gelegenen Brücke über die Salzach obliegt nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes einer Konkurrenz (§ 35 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972).

(2) Die Konkurrenz wird aus dem Eigentümer des Eisenwerkes Sulzau-Werfen (der R. u. E. Weinberger GesmbH.), der Marktgemeinde Werfen sowie der Republik Österreich (Österreichische Bundesbahnen, Österreichische Bundesforste) gebildet. Die Konkurrenzmitglieder sind nach Maßgabe des Kostenaufteilungsschlüssels nach § 2 Abs. 1 Miteigentümer an der in Abs. 1 näher bezeichneten Brücke.

§ 2 § 2

(1) Von den Kosten der Brückenerhaltung haben zu tragen:

a) die Eisenwerk Sulzau-Werfen R. E. Weinberger AG: 37 %;

b) die Marktgemeinde Werfen: 37 %;

c) die Österreichische Bundesbahnen-Infrastruktur AG: 26 %.

(2) Die Kosten für die Erhaltung und Erneuerung der Schienen mit den Rillenblechen, Unterlagsplatten und dem zugehörigen Kleineisenzeug werden vom Eigentümer des Eisenwerkes Sulzau-Werfen, der R. u. E. Weinberger GesmbH., ohne Anrechnung auf die ihn gemäß dem Aufteilungsschlüssel nach Abs 1 treffende Beitragsverpflichtung allein getragen.

§ 3

§ 3

(1) Die Konkurrenz führt die Bezeichnung "Konkurrenz zur Erhaltung der Salzachbrücke nächst der Halte- und Ladestelle Tenneck" und hat ihren Sitz in Werfen.

(2) Ihre Organe sind:

a) der Konkurrenzausschuß;

b) der Geschäftsführer.

§ 4

§ 4

(1) Der Konkurrenzausschuß besteht aus vier Mitgliedern, von denen je eines von den Mitgliedern der Konkurrenz (§ 1 Abs. 2) auf die Dauer von jeweils 5 Jahren zu entsenden ist. Für jedes Mitglied ist von der entsendenden Stelle ein Ersatzmitglied zu bestimmen, das das Mitglied im Verhinderungsfall zu vertreten hat. Die Mitgliedschaft ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die entsendende Stelle kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzen.

(2) Obmann des Konkurrenzausschusses ist der gemäß Abs. 1 von der Marktgemeinde Werfen entsendete Bürgermeister dieser Gemeinde oder der von diesem entsendete Vizebürgermeister der Marktgemeinde Werfen. Das Stimmenverhältnis im Konkurrenzausschuß richtet sich für die einzelnen Mitglieder nach dem Maßstab der Kostenaufteilung (§ 2 Abs. 1). Der Konkurrenzausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen worden und Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind, deren Stimmengewicht insgesamt wenigstens 64 v. H. der im § 2 Abs. 1 bestimmten Kostenaufteilung ausmacht. Ein gültiger Beschluß kommt zustande, wenn sich für den Antrag Stimmen im Gewicht von wenigstens 64 v. H. der im § 2 Abs. 1 bestimmten Kostenaufteilung aussprechen.

(3) Ist zur Zeit der Beschlußfassung die Beschlußfähigkeit des Konkurrenzausschusses im Sinne des dritten Satzes des Abs. 2 nicht gegeben, so kann für denselben Verhandlungsgegenstand eine neuerliche Sitzung einberufen werden, bei der der Konkurrenzausschuß beschlußfähig ist, wenn das Stimmengewicht der Anwesenden wenigstens 61 v. H. der im § 2 Abs. 1 bestimmten Kostenaufteilung ausmacht.

(4) Der Konkurrenzausschuß ist von seinem Obmann nach Bedarf, wenigstens aber einmal im Jahr, einzuberufen. Er ist überdies einzuberufen, wenn es wenigstens 2 Mitglieder verlangen.

(5) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung hat sich der Konkurrenzausschuß in einer Geschäftsordnung zu geben.

§ 5

§ 5

(1) Dem Konkurrenzausschuß obliegt:

a) Die Genehmigung des jährlichen Voranschlages und des jährlichen Rechnungsabschlusses der Konkurrenz:

b) die Erteilung grundsätzlicher Weisungen über die Brückenerhaltung an den Geschäftsführer;

c) die Entscheidung über die Vornahme von Erhaltungsarbeiten, deren Kosten den Betrag von 5.000 S jährlich übersteigen, soweit nicht eine entgegenstehende Ermächtigung des Geschäftsführers vorliegt;

d) die Überwachung der dem Geschäftsführer obliegenden Tätigkeit.

(2) Im übrigen obliegt die Führung der Geschäfte der Konkurrenz dem Geschäftsführer. Er hat insbesondere

a) jährlich den Voranschlag der Konkurrenz vorzubereiten und den Rechnungsabschluß zu erstellen;

b) die Brückenerhaltungsmaßnahmen nach Maßgabe der grundsätzlichen Weisungen des Konkurrenzausschusses im einzelnen zu veranlassen und ihre ordnungsgemäße Durchführung zu überwachen;

c) die Mittel der Konkurrenz zu verwalten und jedem Mitglied der Konkurrenz jährlich die Höhe und Fälligkeit des nach § 2 Abs. 1 entfallenden Kostenanteiles (Beitrages) bekanntzugeben;

d) dem Konkurrenzausschuß jährlich einen Geschäftsbericht zu erstatten.

(3) Der jährliche Voranschlag ist jeweils spätestens im August des Vorjahres aufzustellen. Der jährliche Rechnungsabschluß ist jeweils spätestens im März des Nachjahres dem Konkurrenzausschuß vorzulegen.

§ 6

§ 6

(1) Geschäftsführer ist der Obmann des Konkurrenzausschusses.

(2) In dieser Eigenschaft kann ihm für die Mühewaltung aus Mitteln der Konkurrenz vom Konkurrenzausschuß jährlich eine angemessene Entschädigung zuerkannt werden.

§ 7

§ 7

Die auf Grund dieses Gesetzes von der Marktgemeinde Werfen zu besorgenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

§ 8

§ 8

(1) Wird die Brücke von anderen als den Konkurrenzmitgliedern mit mehrspurigen Lastkraftwagen benützt, ist die Konkurrenz als Straßenverwaltung berechtigt, beim Brückenbenützer im Sinne des § 7 Abs. 5 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 einen angemessenen Beitrag einzuheben, welcher für die Brückenerhaltung zu verwenden ist.

(2) Auf diesen Beitrag finden im übrigen die Bestimmungen des § 7 Abs. 6 bis 8 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 Anwendung.

§ 9

§ 9

Zur Eintreibung der Beiträge (§ 5 Abs. 2 lit. c) und der gemäß § 8 zu entrichtenden Beträge ist der Konkurrenz die Einbringung im Verwaltungswege (politische Exekution) gewährt.

§ 10 § 10

§ 2 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/2019 tritt mit Beginn des auf seine Kundmachung folgenden Monats in Kraft.