§ 5
(1) Dem Konkurrenzausschuß obliegt:
a) Die Genehmigung des jährlichen Voranschlages und des jährlichen Rechnungsabschlusses der Konkurrenz:
b) die Erteilung grundsätzlicher Weisungen über die Brückenerhaltung an den Geschäftsführer;
c) die Entscheidung über die Vornahme von Erhaltungsarbeiten, deren Kosten den Betrag von 5.000 S jährlich übersteigen, soweit nicht eine entgegenstehende Ermächtigung des Geschäftsführers vorliegt;
d) die Überwachung der dem Geschäftsführer obliegenden Tätigkeit.
(2) Im übrigen obliegt die Führung der Geschäfte der Konkurrenz dem Geschäftsführer. Er hat insbesondere
a) jährlich den Voranschlag der Konkurrenz vorzubereiten und den Rechnungsabschluß zu erstellen;
b) die Brückenerhaltungsmaßnahmen nach Maßgabe der grundsätzlichen Weisungen des Konkurrenzausschusses im einzelnen zu veranlassen und ihre ordnungsgemäße Durchführung zu überwachen;
c) die Mittel der Konkurrenz zu verwalten und jedem Mitglied der Konkurrenz jährlich die Höhe und Fälligkeit des nach § 2 Abs. 1 entfallenden Kostenanteiles (Beitrages) bekanntzugeben;
d) dem Konkurrenzausschuß jährlich einen Geschäftsbericht zu erstatten.
(3) Der jährliche Voranschlag ist jeweils spätestens im August des Vorjahres aufzustellen. Der jährliche Rechnungsabschluß ist jeweils spätestens im März des Nachjahres dem Konkurrenzausschuß vorzulegen.
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