LandesrechtSalzburgLandesesetzeKonkurrenzstraßenbrücke Tenneck§ 2

§ 2§ 2

In Kraft seit 01. März 2019
Up-to-date

(1) Von den Kosten der Brückenerhaltung haben zu tragen:

a) die Eisenwerk Sulzau-Werfen R. E. Weinberger AG: 37 %;

b) die Marktgemeinde Werfen: 37 %;

c) die Österreichische Bundesbahnen-Infrastruktur AG: 26 %.

(2) Die Kosten für die Erhaltung und Erneuerung der Schienen mit den Rillenblechen, Unterlagsplatten und dem zugehörigen Kleineisenzeug werden vom Eigentümer des Eisenwerkes Sulzau-Werfen, der R. u. E. Weinberger GesmbH., ohne Anrechnung auf die ihn gemäß dem Aufteilungsschlüssel nach Abs 1 treffende Beitragsverpflichtung allein getragen.

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