§ 4
(1) Der Konkurrenzausschuß besteht aus vier Mitgliedern, von denen je eines von den Mitgliedern der Konkurrenz (§ 1 Abs. 2) auf die Dauer von jeweils 5 Jahren zu entsenden ist. Für jedes Mitglied ist von der entsendenden Stelle ein Ersatzmitglied zu bestimmen, das das Mitglied im Verhinderungsfall zu vertreten hat. Die Mitgliedschaft ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die entsendende Stelle kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzen.
(2) Obmann des Konkurrenzausschusses ist der gemäß Abs. 1 von der Marktgemeinde Werfen entsendete Bürgermeister dieser Gemeinde oder der von diesem entsendete Vizebürgermeister der Marktgemeinde Werfen. Das Stimmenverhältnis im Konkurrenzausschuß richtet sich für die einzelnen Mitglieder nach dem Maßstab der Kostenaufteilung (§ 2 Abs. 1). Der Konkurrenzausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen worden und Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind, deren Stimmengewicht insgesamt wenigstens 64 v. H. der im § 2 Abs. 1 bestimmten Kostenaufteilung ausmacht. Ein gültiger Beschluß kommt zustande, wenn sich für den Antrag Stimmen im Gewicht von wenigstens 64 v. H. der im § 2 Abs. 1 bestimmten Kostenaufteilung aussprechen.
(3) Ist zur Zeit der Beschlußfassung die Beschlußfähigkeit des Konkurrenzausschusses im Sinne des dritten Satzes des Abs. 2 nicht gegeben, so kann für denselben Verhandlungsgegenstand eine neuerliche Sitzung einberufen werden, bei der der Konkurrenzausschuß beschlußfähig ist, wenn das Stimmengewicht der Anwesenden wenigstens 61 v. H. der im § 2 Abs. 1 bestimmten Kostenaufteilung ausmacht.
(4) Der Konkurrenzausschuß ist von seinem Obmann nach Bedarf, wenigstens aber einmal im Jahr, einzuberufen. Er ist überdies einzuberufen, wenn es wenigstens 2 Mitglieder verlangen.
(5) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung hat sich der Konkurrenzausschuß in einer Geschäftsordnung zu geben.
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