§ 8
(1) Wird die Brücke von anderen als den Konkurrenzmitgliedern mit mehrspurigen Lastkraftwagen benützt, ist die Konkurrenz als Straßenverwaltung berechtigt, beim Brückenbenützer im Sinne des § 7 Abs. 5 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 einen angemessenen Beitrag einzuheben, welcher für die Brückenerhaltung zu verwenden ist.
(2) Auf diesen Beitrag finden im übrigen die Bestimmungen des § 7 Abs. 6 bis 8 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 Anwendung.
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