§ 1
(1) Die Erhaltung (§ 5 Abs. 1 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972) der in der Ortschaft Tenneck, KG. Sulzau, Gemeinde Werfen, und zwar nächst der Halte- und Ladestelle Tenneck im Zuge der nach Wimm führenden Gemeindestraße gelegenen Brücke über die Salzach obliegt nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes einer Konkurrenz (§ 35 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972).
(2) Die Konkurrenz wird aus dem Eigentümer des Eisenwerkes Sulzau-Werfen (der R. u. E. Weinberger GesmbH.), der Marktgemeinde Werfen sowie der Republik Österreich (Österreichische Bundesbahnen, Österreichische Bundesforste) gebildet. Die Konkurrenzmitglieder sind nach Maßgabe des Kostenaufteilungsschlüssels nach § 2 Abs. 1 Miteigentümer an der in Abs. 1 näher bezeichneten Brücke.
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